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Berufskraftfahrer-Qualifikation
Anmeldung

Bus- und Lkw-Fahrer müssen wissen

Wer gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführt, benötigt im Bereich des Güterkraftverkehrs für Fahrer von Fahrzeugen über 3,5 t zulässige Gesamtmasse und im Bereich des Personenverkehrs für Fahrer von Fahrzeugen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen zusätzlich zu seinem Führerschein eine "Grundqualifikation".

  • Verlängerung (Grundqualifikation)
    • Die Verlängerung der Gültigkeit einer Grundqualifikation erfolgt durch eine Weiterbildung von 35 Stunden zu je 60 Minuten für jeweils 5 Jahre. Die Weiterbildung kann auch in Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens 7 Stunden erworben werden.

  • Notwendigkeit (Grundqualifikation)
    • Wer einen Führerschein der Klasse(n) D1 bis DE nach dem 9.September 2008 erworben hat, benötigt eine Grundqualifikation für gewerbliche Personenbeförderung.

    • Wer einen Führerschein der Klasse(n) C1 bis CE nach dem 9.September 2009 erworben hat, benötigt eine Grundqualifikation für gewerbliche Güterbeförderung.

  • Neuerwerb (Grundqualifikation)
    • Eine Grundqualifikation erwirbt man durch eine bestandene Prüfung:
      • als Berufskraftfahrer
      • einer Grundqualifikation
      • einer beschleunigten Grundqualifikation
  • Ausbildung/Prüfung (Grundqualifikation)
    • Berufskraftfahrer erhalten die Grundqualifikation durch die Abschlussprüfung nach der Lehrzeit

    • wer eine Grundqualifikation nach § 4 Abs.1 Nr.1 BKrFQG erwerben möchte, muss bei der zuständigen IHK eine theoretische und praktische Prüfung ablegen (Dauer 240 Minuten Theorie und 210 Minuten Praxis).

    • Wer eine beschleunigte Grundqualifikation nach § 4 Abs.2 BKrFQG erwerben möchte, muss einen Lehrgang von 140 Stunden durchlaufen und eine theoretische Prüfung (Dauer 90 Minuten) bei der zuständigen IHK ablegen.

Die Vorlage von Bescheinigungen über eine Weiterbildung oder Grundqualifikation

Weiterbildungsbescheinigungen müssen rechtzeitig vor Ablauf der Frist eines Besitzstandes oder einer vorhandenen Grundqualifikation der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden. Bescheinigungen über eine erworbene Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation müssen vor Antritt einer gewerblichen Beschäftigung der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden. In beiden Fällen trägt die Fahrerlaubnisbehörde die Schlüsselzahl 95 in den Führerschein ein.